3. Säule
Die Säule 3A kann jeder nutzen, der in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Zusätzlich steht sie Personen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Säule 3A ist fakultativ und zeichnet sich durch eine steuerliche Bevorteilung aus. Beiträge sind, im Rahmen des Limits (maximaler Einzahlungsbetrag), vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Berechtigte Personen im Überblick:
- Selbstständigerwerbende
- Arbeitnehmende (Teilzeit und Vollzeit)
- Arbeitsuchende mit Taggeldanspruch
- Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die für einen Arbeitgeber der in der Schweiz ansässig ist arbeiten.
- Personen mit AHV-pflichtigen Einkommen bis maximal zur Vollendung des 69. Altersjahrs (Frauen) bzw. 70. Altersjahrs (Männer)
- IV-Bezüger mit Resterwerbsfähigkeit
Nicht berechtigte Personen
- Personen ohne Erwerbseinkommen
- Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners
Maximaler Einzahlungsbetrag für 2021:
- Angestellte und Selbstständige die einer Pensionskasse angeschlossen sind: 6‘883 Chf
- AHV-pflichtig, ohne Anschluss an eine Pensionskasse; 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: 34‘416 Chf
Ein Bezug der Gelder aus der Säule 3A ist in folgenden Fällen möglich:
- bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Unselbstständig-erwerbende),
- bei der Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Selbstständigerwerbende),
- zum Erwerb von Wohneigentum,
- beim definitiven Wegzug aus der Schweiz,
- beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV,
- ab vollendetem 60. Altersjahr (Frauen 59. Altersjahr); die Altersleistungen werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er auch nach dem ordentlichen Rentenalter der AHV erwerbstätig ist, kann er weiterhin Beiträge an die Säule 3A leisten und es kann der Bezug bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.
Jeder Bezug von Geldern der dritten Säule muss versteuert werden.
Gelder der Säule 3A dürfen für einen Einkauf in die 2. Säule verwendet werden. Wer bei einem Stellenwechsel sich in eine Pensionskasse aufgrund deren reglementarischer Bestimmungen einkaufen muss, kann so das notwendige Geld organisieren.
Die gebundene Vorsorge der Säule 3A muss in einer anerkannten Vorsorgeform stattfinden. Das Gesetz sieht dafür zwei Möglichkeiten vor:
- ein Vorsorgekonto bei einer Bankenstiftung
- eine Vorsorgepolice bei einer Versicherung
Andere Träger oder Vorsorgeformen gibt es nicht.
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